3. In such cases the payment service provider shall inform the payer of the blocking of the payment instrument and the reasons for it in an agreed manner, where possible, before the payment instrument is blocked and at the latest immediately thereafter, unless providing such information would compromise objectively justified security reasons or is prohibited by other relevant Union or national law.
(3) In diesen Fällen unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstruments in einer vereinbarten Form von der Sperrung und den Gründen hierfür, es sei denn, das würde objektiv gerechtfertigten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen.