The General Court infringed Article 8(1)(b) CTMR in concluding that certain complementary goods and services are automatically similar, despite the low degree of similarity in question, without ascertaining whether the differences arising from other factors were such as to neutralise that complementarity.
Das Gericht habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke verstoßen, indem es festgestellt habe, dass einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen automatisch ähnlich seien, obwohl es sich lediglich um einen geringen Ähnlichkeitsgrad handele, ohne zu prüfen, ob diese Komplementarität durch Unterschiede neutralisiert werden kann, die auf anderen Faktoren beruhen.