4. Food business operators responsible for retail or distribution activities which do not affect food information shall act with due care to ensure, within the limits of their respective activities, the presence of the applicable food information requirements, in particular by not supplying foods which they know or presume to be non compliant, on the basis of the information in their possession as professionals.
(4) Lebensmittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels oder des Vertriebs verantwortlich sind, die nicht die Information über Lebensmittel betreffen, sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit unter Anwendung der gebührenden Sorgfalt für das Vorhandensein der vorgeschriebenen Informationen, insbesondere indem sie keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gewerbetreibende vorliegenden Informationen wissen oder vermuten, dass sie nicht den Vorschriften entsprechen.