3. A diligent search shall be carried out in the Member State of first publication or, in the absence of publication, first broadcast, except in the case of cinematographic or audiovisual works the producer of which has his headquarters or habitual residence in a Member State, in which case the diligent search shall be carried out in the Member State of his headquarters or habitual residence.
(3) Eine sorgfältige Suche wird in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem das Werk zuerst veröffentlicht oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, zuerst gesendet wurde, außer im Falle von Film- oder audiovisuellen Werken, deren Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat. In diesem Fall wird die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat seiner Hauptniederlassung oder seines gewöhnlichen Aufenthalts durchgeführt.