Whether an additional combustion installation, such as a combined heat and power installation, is regarded as part of an installation carrying out another Annex I activity or as a separate installation depends on local circumstances and shall be established in the installation's greenhouse gas emission permit.
Die Frage, ob eine zusätzliche Feuerungsanlage, wie beispielsweise eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung, als Teil einer Anlage angesehen wird, die eine andere Tätigkeit nach Anhang I durchführt, oder aber ob sie als eigenständige Anlage zu betrachten ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ab und wird in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen der Anlage geregelt.