(9d) The mere fact that market-makers or persons authorised to act as counterparties, with inside information, confine themselves to pursuing their legitimate business of buying or selling financial instruments or that persons authorised to execute orders on behalf of third parties confine themselves to carrying out an order dutifully, should not be deemed, in itself, to constitute insider dealing.
(9d) Beschränken sich Marktmacher oder Personen, die befugt sind, als Gegenparteien aufzutreten und die über Insider-Informationen verfügen, auf die Ausübung ihrer legitimen Geschäftstätigkeit in Form des Kaufs und Verkaufs von Finanzinstrumenten oder beschränken sich Personen, die zur Ausführung von Aufträgen für Rechnung Dritter befugt sind, auf die pflichtgemäße Ausführung eines Auftrags, so sollte dieser Umstand als solcher nicht als Insider-Geschäft gewertet werden.