2. A European enforcement order shall not be forwarded if the person on whom the sentence has been imposed has his permanent legal residence in the issuing State, unless the sentenced person consents to the transfer or unless the decision or an administrative decision consequential to that decision includes an expulsion or deportation order or any other measure as a result of which that person will no longer be allowed to remain in the territory of the issuing State after serving a sentence.
(2) Die Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung kommt nicht in Betracht, wenn die Person, über die die Strafe verhängt worden ist, im Ausstellungsstaat ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat, es sei denn, die verurteilte Person stimmt der Überstellung zu oder die Entscheidung oder eine infolge dieser Entscheidung getroffene Verwaltungsentscheidung enthält eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder eine andere Maßnahme, auf Grund deren es der Person nicht gestattet wird, nach Verbüßung der Sanktion im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats zu bleiben.