2. For the purposes of paragraph 1, a system for mutual assistance shall be established, which shall include an automated information system, the ‘IUU fishing information system’, which shall be managed by the Commission or a body designated by it, to assist competent authorities in preventing, investigating and prosecuting IUU fishing.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 wird ein System zur gegenseitigen Unterstützung eingerichtet, das ein von der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle verwaltetes automatisches Informationssystem, das „Informationssystem für die IUU-Fischerei“, einschließt, um die zuständigen Behörden bei der Prävention, Untersuchung und Verfolgung von IUU-Fischerei zu unterstützen.