5. Each keeper shall supply the competent authority, upon request, with all information concerning the origin, identification and, where appropriate, the destination of animals which the keeper has owned, kept, transported, marketed or slaughtered in the last three years.
(5) Jeder Tierhalter legt der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Angaben über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vor, die sich in den letzten drei Jahren in seinem Besitz befanden oder von ihnen gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet wurden.