(11) Requested persons in European arrest warrant proceedings who are deprived of liberty should have the right to provisional legal aid upon deprivation of liberty in the executing Member State, at least until the competent authority has taken the decision on legal aid and, in cases of full or partial rejection, that decision has become final, or, where the application for legal aid is granted, the appointment of the lawyer by the competent authority has taken effect.
(11) Auch Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet wurde, sollten bei Entzug der Freiheit im Vollstreckungsmitgliedstaat mindestens bis zu dem Zeitpunkt vorläufige Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, zu dem die zuständige Behörde über die Prozesskostenhilfe entschieden hat und diese Entscheidung im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung rechtskräftig geworden ist, oder bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbeistand von der zuständigen Behörde wirksam bestellt worden ist.