1. Investment firms which, either on own account or on behalf of clients, conclude transactions in bonds and structured finance products admitted to trading on a regulated market or for which a prospectus has been published, emission allowances and derivatives which are subject to the trading obligations as referred to in Article 24 shall make public the volume and price of those transactions and the time at which they were concluded.
1. Wertpapierfirmen, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Schuldverschreibungen und strukturierten Finanzprodukten tätigen, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein Prospekt veröffentlicht wurde, oder mit Emissionszertifikaten und Derivaten, für die die in Artikel 24 erwähnten Pflichten zum Handel gelten, veröffentlichen den Umfang der Geschäfte sowie den Kurs und den Zeitpunkt, zu dem diese Geschäfte zum Abschluss gebracht wurden.