1. Where the legislation of a Member State makes the
granting of certain benefits conditional upon the periods of insurance having been completed only in a specific activit
y as an employed or self-employed person or in an occupation which is subject to a special scheme for employ
ed or self-employed persons, the competent institution of that Member State shall take into account periods completed under the legislation of other Member
...[+++] States only if completed under a corresponding scheme or, failing that, in the same occupation, or where appropriate, in the same activity as an employed or self-employed person.(1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf zurückgelegt wurden, für die ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstst
ändig erwerbstätige Personen gilt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftig
...[+++]ung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden.