If an airport decides to grant an airline public aid which is not justified on purely commercial grounds, such aid can be accepted if it covers not more than 30-50% of the additional costs incurred in starting up the new service, including marketing costs and the costs of setting up at the regional airports concerned.
Falls ein Flughafen über sein rein kommerzielles Interesse hinausgehend beschließt, einem Luftfahrtunternehmen öffentliche Beihilfen zu gewähren, können diese akzeptiert werden, wenn damit ausschließlich die zusätzlichen, mit der Eröffnung der neuen Flugverbindung zusammenhängenden Kosten, zu denen Ausgaben für das Marketing und zur Einrichtung der Niederlassung an dem betreffenden Regionalflughafen gehören, zum Teil (bis zu einer Obergrenze von 30 bis 50 %) übernommen werden sollen.