8. Takes the view that the Commission, within the framework of measures to reduce by-catches and ban discards, should impose a ban on all fishing activity over seamounts, hydrothermal vents and within five miles of all identified cold-water corals; considers that bottom-trawling at depths below 1000m should also be banned, whilst at the same time monitoring and control procedures should be strengthened;
8. vertritt die Auffassung, dass die Kommission im Rahmen der Maßnahmen zur Verringerung der Beifänge und zum Verbot von Rückwürfen ein Verbot für jegliche Fischereitätigkeit über Seebergen und hydrothermalen Schloten sowie innerhalb eines Bereichs von 5 Meilen um alle ermittelten Kaltwasserkoralle erlassen sollte; ist der Ansicht, dass die Grundschleppnetzfischerei in einer Tiefe von weniger als 1000 m ebenfalls verboten werden sollte und gleichzeitig eine Verstärkung der Überwachungs- und Kontrollverfahren vorgenommen werden sollte;