Article XXIII of the GPA refers to the exceptions the Parties may apply to its own procurement when imposing or enforcing measures necessary to protect public morals, order or safety, human, animal or plant life or health or intellectual property, or relating to handicapped persons, philanthropic institutions or prison labour.
Artikel XXIII des Übereinkommens enthält einen Hinweis auf die Ausnahmen, die die Vertragsparteien bei den eigenen Beschaffungen machen können, wenn es darum geht, Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind oder Waren oder Dienstleistungen betreffen, die von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellt bzw. erbracht werden.