For a period of two years following the entry into force of this regulation, a Member State may, in cases where owing to ice conditions vessels with ice protection are required to be used, permit single hull oil tankers equipped with ice protection and with a double floor not used for the transport of oil and extending for the whole length of the cargo tank, to enter or leave a port or anchor in an area under its jurisdiction, with a cargo of heavy fuel oil, provided that the heavy fuel oil is transported only in its central tanks”.
Während der zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann ein Mitgliedstaat in den Fällen, in denen aufgrund des Eisgangs der Einsatz eines Schiffs mit Eisschutz erforderlich ist, einem mit einem Eisschutz ausgerüsteten Einhüllen-Öltankschiff, das über einen Doppelboden verfügt, der nicht für die Beförderung von Öl verwendet wird und sich über
die gesamte Länge des Ladetanks erstreckt, erlauben, mit einer Schwerölladung in einen Hafen oder Vorhafen unter seiner Gerichtsbarkeit einzulaufen bzw. aus diesem auszulaufen oder in einem Gebiet unter seiner Gerichtsbarkeit vor Anker zu gehen, sofern das Schweröl nur in den mittleren Tanks
...[+++] des Öltankschiffs befördert wird".