However, the Commission is unable to approve Amendment No 4, which relates to the compulsory aspect of the threshold, or Amendment No 8, since the distinction made between heirs who are able to benefit from the right of resale is not the same as the concept of ownership of this right and arises solely from national law.
Dahingegen kann die Kommission den Änderungsantrag 4, weil darin der Mindestverkaufspreis für verbindlich erklärt wird, nicht annehmen. Den Änderungsantrag 8 kann sie nicht annehmen, weil die darin enthaltene Unterscheidung zwischen den Erben, die in den Genuss der Folgerechtsvergütung kommen können, nicht der Art des durch dieses Recht begründeten Eigentums entspricht und ausschließlich dem nationalen Recht unterliegt.