3. Carriage of goods in motor vehicles the permissible laden weight of which, including that of trailers, does not exceed six tonnes or the permissible payload of which, including that of trailers, does not exceed 3,5 tonnes.
3. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.