7.7. If a ship is required by the Administration to set, or is already at, a higher security level than that set for the port it intends to enter or in which it is already located, then the ship shall advise, without delay, the competent authority of the Contracting Government within whose territory the port facility is located and the port facility security officer of the situation.
7.7. Wird ein Schiff von der Verwaltung aufgefordert, für sich eine höhere Gefahrenstufe festzulegen, oder gilt für das Schiff bereits eine höhere Gefahrenstufe, als sie für den Hafen festgelegt ist, in den das Schiff einzulaufen beabsichtigt oder in dem es sich aufhält, so hat das Schiff unverzüglich die zuständige Behörde der Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage von dieser Situation zu unterrichten.