(15) Where a competent authority designated by a Member State considers, upon a sea state and weather forecast provided by a qualified meteorological information service, that exceptionally bad weather or sea conditions are creating a serious threat for the safety of human life or of pollution, it should inform the master of a ship, which intends to enter or leave the port, of the situation and may take any other appropriate measures.
(15) Ist eine von einem Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde aufgrund des Seewetterberichts eines qualifizierten Wetterdienstes der Auffassung, dass wegen außergewöhnlich schlechter See oder Wetterbedingungen eine ernst zu nehmende Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder ein ernst zu nehmendes Verschmutzungsrisiko besteht, sollte sie den Kapitän eines Schiffes, das in den betreffenden Hafen einlaufen oder aus ihm auslaufen will, darüber unterrichten und kann alle sonstigen geeigneten Maßnahmen ergreifen.