In its judgment in Almark , the Court recalled that, for a measure to constitute State aid, first, there must be an intervention by the State or through State resources, second, the intervention must be liable to affect trade between Member States, third, it must confer an advantage on the recipient and, fourth, it must distort or threaten to distort competition.
Dazu verweist das Gericht auf das Urteil Altmark , in dem der Gerichtshof klargestellt hat, dass eine Maßnahme dann eine staatliche Beihilfe darstellt, wenn es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handelt, diese Maßnahme zweitens geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, sie drittens dem Begünstigten einen Vorteil gewährt und viertens den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.