1. Member States shall ensure that all procedures are classified as 'up to mild', 'moderate', 'severe' or 'non-recovery' on the basis of the duration and intensity of potential pain, suffering, distress and lasting harm, the frequency of intervention, the deprivation of ethological needs and the use of anaesthesia or analgesia or both.
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren je nach Dauer und Intensität der möglichen Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhaften Schäden, nach der Häufigkeit des Eingriffs, nach der Behinderung des Tiers bei der Befriedigung seiner ethologischen Bedürfnisse sowie auf der Grundlage der Verabreichung von Betäubungsmitteln oder Analgetika oder von beiden als „gering“, „mittel“, „schwer“ oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ eingestuft werden.