3. Cooperation arrangements shall establish the mechanisms, instruments and procedures required for the third country competent authority to assist the Union competent authorities where it is necessary to enforce Union legislation and national implementing legislation breached by an entity established in the third country, in accordance with the national and international law applicable to that authority.
(3) Vereinbarungen über Zusammenarbeit legen die Mechanismen, Instrumente und Verfahren fest, die gewährleisten, dass die zuständige Behörde des Drittlands im Einklang mit den für diese Behörde geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften die zuständigen Behörden der Union unterstützt, wenn die Rechtsvorschriften der Union und die nationalen Durchführungsvorschriften, die von einer in dem Drittland niedergelassenen Einrichtung verletzt wurden, durchgesetzt werden müssen.