5. The budgetary and legal commitments entered into for actions extending over more than one financial year shall, except in the case of staff expenditure, have a final date for implementation set, in accordance with the principle of sound financial management.
(5) Für Mittelbindungen und rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.