For temporary assurance on death of a maximum term of three years the above fraction shall be 0,1 %; for such assurance of a term of more than three years but not more than five years the above fraction shall be 0,15 %.
Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer Hoechstlaufzeit von drei Jahren beträgt der oben genannte Satz 0,1 v. H.; bei derartigen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren beträgt er 0,15 v.