The duty of auditors to communicate, where appropriate, to the competent authorities certain facts and decisions concerning an institution which they discover during the performance of their tasks in a non-financial undertaking should not in itself change the nature of their tasks in that undertaking nor the manner in which they should perform those tasks in that undertaking.
Die Pflicht der Abschlussprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte, ein Institut betreffende Sachverhalte und Beschlüsse, die sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei einem anderen, nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen aufdecken, zu melden, sollte sowohl die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen als auch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Unternehmen wahrnehmen sollten, unberührt lassen.