2. Where the activity involves the use, production or release of significant amounts of relevant hazardous substances and having regard to the possibility of soil and groundwater contamination at the site of the installation, the operator shall prepare and submit to the competent authority a baseline report before starting operation of an installation or before a permit for an installation is updated for the first time after .*.
(2) Werden im Rahmen einer Tätigkeit einschlägige gefährliche Stoffe in erheblicher Menge verwendet, erzeugt oder freigesetzt, so muss der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand erstellen und diesen der zuständigen Behörde unterbreiten, bevor die Anlage in Betrieb genommen oder die Genehmigung für die Anlage erneuert wird, und zwar erstmals nach dem .*