Where the requirements in paragraphs 4, 7 and in this paragraph are not met in any material respect by reason of the negligence or omission of the credit institution, Member States shall ensure that the competent authorities impose a proportionate additional risk weight of no less than 250 % of the risk weight (capped at 1 250 %) which would, but for this paragraph, apply to the relevant securitisation positions under Annex IX, Part 4, and shall progressively increase the risk weight with each subsequent infringement of the due diligence provisions.
Sind die Anforderungen der Absätze 4, 7 und dieses Absatzes in einem wesentlichen Punkt aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung seitens des Kreditinstituts nicht erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden gegen das betreffende Kreditinstitut ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1 250 %) verhängen, das abgesehen von diesem Absatz für die einschlägigen Verbriefungspositionen nach Anhang IX Teil 4 gelten würde, und dass das Risikogewicht mit jedem weiteren Verstoß gegen die Sorgfaltsbestimmungen schrittweise angehoben wird.