Whilst the Court has previously held that certain social security schemes are not economic in nature, the Advocate General considers that, in this case, the existence of a certain degree of competition between the sickness funds, and between the sickness funds and private insurers demonstrates that the activity is economic in nature as it could be carried out for profit by a private undertaking.
Während der Gerichtshof in früheren Rechtssachen die Ansicht vertreten hat, dass bestimmte Systeme der sozialen Sicherheit nicht wirtschaftlicher Art sind, ist der Generalanwalt in diesen Rechtssachen der Auffassung, dass das Bestehen eines gewissen Maßes an Wettbewerb zwischen den Krankenkassen untereinander sowie zwischen den Krankenkassen und privaten Versicherern zeige, dass die Tätigkeit wirtschaftlicher Art sei, da sie mit Gewinnerzielungsabsicht von einem privaten Unternehmen ausgeübt werden könnte.