1. Member States shall ensure that the national framework requires that nuclear installations are designed, sited, constructed, commissioned, operated and decommissioned with the objective of preventing accidents and radioactive releases and, should an accident occur, mitigating its effects and preventing radioactive releases and large, long-term, off-site contamination by:
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen verlangt, dass kerntechnische Anlagen so ausgelegt, gebaut, in Betrieb genommen, betrieben und stillgelegt werden und ihr Standort so gewählt ist, dass Unfällen und der Freisetzung radioaktiver Stoffe vorgebeugt wird und im Fall eines Unfalls dessen Auswirkungen abgeschwächt und die Freisetzung radioaktiver Stoffe und großräumige, langanhaltende anlagenexterne Verstrahlungen verhindert werden, indem