4. The temporary storage declaration shall, unless the obligation to lodge an entry summary declaration is waived, include a reference to any entry summary declaration lodged for the goods presented to customs, except where they have already been in temporary storage or have been placed under a customs procedure and have not left the customs territory of the Union.
(4) Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung enthält – außer wenn die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht gilt – eine Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung, die für die gestellten Waren abgegeben wurde, es sei denn, sie haben sich bereits in der vorübergehenden Verwahrung befunden oder sind bereits in ein Zollverfahren übergeführt worden und haben das Zollgebiet der Union nicht verlassen.