H. whereas officials and bailiffs in the receiving Member State must be able to tell that the document of which enforcement is sought is an authentic, final judgment from a national court,
H. in der Erwägung, dass die Beamten und Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsmitgliedstaat imstande sein müssen, zu erkennen, dass es sich bei der zu vollstreckenden Urkunde um eine authentische rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts handelt,