2. Where the investment firm or credit institution intends to make changes to the investment services, activities, ancillary services or financial instruments provided through tied agents, it shall notify, using the form set out in Annex VI, a list of all the investment services, activities, ancillary services or financial instruments that it provides through tied agents at the time of that notification or intends to provide through tied agents in the future.
(2) Will die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut die Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumente ändern, die sie bzw. es über vertraglich gebundene Vermittler erbringt, ausübt oder zur Verfügung stellt, so übermittelt sie bzw. es unter Verwendung des For
mulars in Anhang VI eine Liste aller Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumente, die sie bzw. es zum Zeitpunkt dieser Notifizierung über vertraglich gebundene Vermittler erbringt, ausübt oder zur Verfügung stellt oder künftig über vertraglich gebundene Vermittler erbringen, ausüben oder zu
...[+++]r Verfügung stellen will.