1. The travel and accommodation expenses incurred by the members, experts and observers in connection with the Security Board’s activities shall be reimbursed by the Commission in accordance with the Commission rules in force.
(1) Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern, Experten und Beobachtern im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Sicherheitsausschusses entstehen, werden von der Kommission gemäß den geltenden Bestimmungen erstattet.