1.3 Bei der Ausführung des Auftrags sollten sich die Polizeibeamten nach Möglichkeit von einem Mitglied der Familie des betreffenden Kindes begleiten lassen.
Im Fall von Nachprüfungen kann das Ausländeramt eine Verlängerung erwägen. Diese Regel kann nur auf Mitglieder der Kernfamilie des betreffenden Kindes angewandt werden.