24 JUILLET 2008. - Arrêté du Gouvernement wallon modifiant l'arrêté du Gouvernement wallon du 17 juillet 2003 déterminant les condit
ions intégrales des dépôts de liquides combustibles en réservoirs fixes, à l'exclusion des dépôts en vrac de produits pétroliers et substances dangereuses ainsi que les dépôts présents dans les stations-service. - Erratum Dans la version allemande de l'arrêté susmentionné, publié au Moniteur belge du 14 août 2008, à la page 43438, l'article 26, 3°, doit se lire comme suit: "3° der Wortlaut "1° alle zehn Jahre für die Behälter, die vor zehn bis zwanzig Jahren angeschafft wurden; " wird durch "1° alle zehn Ja
...[+++]hre für die Behälter, die zehn bis zwanzig Jahre alt sind; " ersetzt und der Wortlaut "2° alle fünf Jahre für die Behälter, die vor einundzwanzig bis dreißig Jahren angeschafft wurden; " wird durch "2° alle fünf Jahre für die Behälter, die einundzwanzig bis dreißig Jahre alt sind; " ersetzt; ".24. JULI 2008 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2003 zur Festlegun
g der integralen Bedingungen für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern, mit Ausnahme der Lagereinrichtungen für Erdölprodukte und gefährliche Stoffe sowie die Lager in den Tankstellen - Erratum In der deutschen Fassung des vorgenannten, im Belgischen Staatsblatt vom 14. August 2008 auf Seite 43438 veröffentlichten Erlasses ist Artikel 26 Ziffer 3 wie folgt zu lesen: "3° der Wortlaut "1° alle zehn Jahre für die Behälter, die vor zehn bis zwanzig Jahren angeschafft wurden; " w
...[+++]ird durch "1° alle zehn Jahre für die Behälter, die zehn bis zwanzig Jahre alt sind; " ersetzt und der Wortlaut "2° alle fünf Jahre für die Behälter, die vor einundzwanzig bis dreißig Jahren angeschafft wurden; " wird durch "2° alle fünf Jahre für die Behälter, die einundzwanzig bis dreißig Jahre alt sind; " ersetzt; ".