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Art. 167 LIFD
Begehren um Erlass von Staatssteuern
Der Erlasse
Doit être adressée à l'autorité compétente.
RS 172.010.15
Zum Vollzug beigezogen werden

Übersetzung für "der erlasse " (Französisch → Deutsch) :

TERMINOLOGIE
exécution (ex. 1: Le Département fédéral de l'économie publique règle l'exécution par voie d'ordonnance [RO 1990, 1535]) (ex. 2: Les cantons peuvent être chargés de tâches d'exécution [zum Vollzug beigezogen werden] [RO 1990, 1535]) (-> exécution des actes législatifs [der Erlasse] [art. 5 O réglant les tâches des départements, des groupements et des offices | RS 172.010.15])

Vollzug


demande (-> demande d'exonération, de restitution, de sursis à la perception ou de remise de droits [Antrag auf Befreiung, Rueckerstattung, Stundung oder Erlass von Abgaben] [art. 46, 1er al., let. b, LT])

Antrag


requête en remise (ex.: La requête en remise déposée en matière d'impôts cantonaux [Begehren um Erlass von Staatssteuern] doit être adressée à l'autorité compétente. [art. 167 LIFD])

Begehren um Erlass
IN-CONTEXT TRANSLATIONS
Art. 3 - Die Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 15. März 2013 zur Festlegung des Tarifs der Vergütungen zu Lasten der Gemeinden für die Ausstellung von elektronischen Personalausweisen, elektronischen Identitätsdokumenten für belgische Kinder unter zwölf Jahren und Karten und Aufenthaltsdokumenten für ausländische Staatsangehörige, ersetzt durch den Ministeriellen Erlass vom 27. März 2013, wird durch folgende Anlage ersetzt:

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 11. September 2017 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 15. März 2013 zur Festlegung des Tarifs der Vergütungen zu Lasten der Gemeinden für die Ausstellung von elektronischen Personalausweisen, elektronischen Identitätsdokumenten für belgische Kinder unter zwölf Jahren und Karten und Aufenthaltsdokumenten für ausländische Staatsangehörige.


BORSUS Anlage Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Erlass vom 26. Mai 2016 über das Logo, mit dem Handwerker ihre Eigenschaft als Handwerker bekannt machen können, beigefügt zu werden Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB W. BORSUS

BORSUS Anlage Nachschlagen tabelle : siehe Bild Gesehen, um dem Erlass vom 26. Mai 2016 über das Logo, mit dem Handwerker ihre Eigenschaft als Handwerker bekannt machen können, beigefügt zu werden Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB W. BORSUS


Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 23. AUGUST 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlage 3 des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Arbeitsbonus PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 23. AUGUST 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlage 3 des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Arbeitsbonus PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!


Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 20. JANUAR 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf Leistungen im Rahmen des Pensionssparens PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 20. JANUAR 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf Leistungen im Rahmen des Pensionssparens PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!


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b) auf der Grundlage von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. April 1994 und aufgrund der Artikel 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen,

b) auf der Grundlage von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. April 1994 und aufgrund der Artikel 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen,


Art. 13 - In Artikel 15 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter " Unbeschadet der Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 17 letzter Absatz des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967" durch die Wörter " Unbeschadet von Artikel 17 Absatz 7 und 8 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 15 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter " Unbeschadet der Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 17 letzter Absatz des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967" durch die Wörter " Unbeschadet von Artikel 17 Absatz 7 und 8 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967" ersetzt.


Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (AEPol);

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (AEPol);


Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 10. September 2009 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen

Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 10. September 2009 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen


Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 10. September 2009 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen beigefügt zu werden.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 10. September 2009 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen beigefügt zu werden.




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Date index: 2021-07-08
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