die Anzahl der Flugbegleiter, die an der Vorführung der Noträumung aktiv teilgenommen hat, oder
die Anzahl, die für eine entsprechende theoretische Berechnung einer Noträumung zugrunde gelegt wurde. In den Fällen, in denen die höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl um mindestens 50 Sitze geringer ist als die Anzahl der Sitze, die während der Vorführung geräumt wurde, kann die Anzahl der Flugbegleiter wie folgt verringert werden: Für jedes ganze Vielfache von 50 Sitzen, um das die höchste genehmigte Flugastsitzanzahl unter die bei der Musterzulassung festgelegte höchstzulässige Sitzplatzanzahl sinkt, kann die Anzahl der Flugbegleiter um ei
...[+++]ne Person verringert werden.