unter Betonung der Notwendigkeit, dass eine sichere und umweltgerechte Abwrackung von Schiffen gewährleistet werden muss, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen; unter Hinweis auf den Beschluss VII/26 des Basler Übereinkommens, mit dem die Bedeutung einer umweltgerechten Schiffsabwrackung anerkannt und festgestellt wird, dass ein Schiff nach Artikel 2 des Basler Übereinkommens als Abfall eingestuft und gleichzeitig gemäß anderen internationalen Vorschriften als Schiff definiert sein kann; in Anerkenntnis der Notwendigkeit, dass weltweit verbindliche Vorschriften aufgestellt werden müssen, die für eine effektive und effiziente Lösung des Problems des Schiffsrecyclings sorgen und eine sichere und umweltgerechte Abwrackung
...[+++]von Schiffen gewährleisten; in der Erkenntnis, dass die Internationale Arbeitsorganisation (IAO), die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und das Basler Übereinkommen in der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Schiffsabwrackung bei der Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Abwrackung von Schiffen übergreifend zusammenarbeiten sollten, um den möglichst raschen Aufbau eines Schiffsmeldesystems zu ermöglichen; beschließt, die IMO über geeignete Kanäle zu ersuchen, verbindliche Vorschriften für ein Schiffsmeldesystem festzulegen, die ein dem Basler Übereinkommen entsprechendes Kontrollniveau gewährleisten; beschließt, die IMO über geeignete Kanäle zu ersuchen, so rasch wie möglich ein Meldesystem aufzubauen, das dem Grundsatz der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung Rechnung trägt und unter anderem einen Vertrag, einen Schiffsrecyclingplan, einen "Grünen Pass" und eine einheitliche Auflistung an Bord befindlicher Gefahrstoffe umfasst".