(1) Verlangt ein Mitgliedstaat ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel für die Verwendung in einem Online-Dienst, der von einer öffentlichen Stelle oder im Namen einer öffentlichen Stelle angeboten wird, so erkennt dieser Mitgliedstaat fortgeschrittene elektronische Siegel, fortgeschrittene elektronische Siegel, die auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel beruhen, und qualifizierte elektronische Siegel zumindest in den Formaten oder unter Verwendung der Verfahren, die in den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 5 festgelegt sind, an.
1. If a Member State requires an advanced electronic seal in order to use an online service offered by, or on behalf of, a public sector body, that Member State shall recognise advanced electronic seals, advanced electronic seals based on a qualified certificate for electronic seals and qualified electronic seals at least in the formats or using methods defined in the implementing acts referred to in paragraph 5.