Die Erfahrungen der Kommission mit dem vereinfachten Verfahren haben gezeigt, dass auch Fälle, die für das vereinfachte Verfahren in Betracht kommen, komplexe Fragen beispielsweise in Bezug auf die Marktabgrenzung aufwerfen können (vgl. Randnummer 8), die am besten schon vor der Anmeldung geklärt werden sollten.
The Commission’s experience of the simplified procedure has shown that candidate cases for the simplified procedure may raise complex issues, for instance of market definition (see point 8), which should preferably be resolved prior to notification.