Gemäß des gegenwärtig existierenden Gemeinschaftsrechts, sind Staatsangehörige von Drittstaaten, die ein Langzeitvisum (ein Visum für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten) besitzen, nicht dazu berechtigt, während ihres Aufenthalts andere Mitgliedstaaten zu bereisen oder durch andere Mitgliedstaaten zu reisen, wenn sie in ihr Herkunftsland zurückkehren, da das Schengener Abkommen dies nicht vorsieht.
In accordance with the Community legislation in place, nationals of third countries who hold a long-stay visa (a visa for a stay in excess of three months) are not authorised to travel to other Member States during their stay or to travel through other Member States when they return to their country of origin, since there is no provision for this in the Schengen Convention.