(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 während des Mutterschaftsurlaubs oder bei der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub nac
h Artikel 8 um eine Änderung ihrer Arbeitszeite
n und Arbeitsmuster ersuchen können und die Arbeitgeber verpflichtet sind, derartige Ersuchen unter Berücksichtigung ihrer eigenen und der Bedürfnisse der Arbeitnehmerinnen zu prüfen. Der entsprechende Antrag kann auch vom Vater des Kindes, vom Ehegatten oder vom Lebenspartner der Arbeitnehmerin, die den Mutterschaftsu
...[+++]rlaub in Anspruch genommen hat, gestellt werden, und muss unter den gleichen Bedingungen bearbeitet werden.“
5. Member States shall take the measures necessary to ensure that workers, within the meaning of Article 2, may, during maternity leave or when returning from maternity leave, as provided for in Article 8, request changes to their working hours and patterns, and that employers shall be obliged to consider such requests, taking employers' and workers' needs into account. That request may also be made by the parent, spouse or partner of the worker granted maternity leave and shall be treated in the same way.