der Zeitraum, für den eine Erstattung erfolgt, auf fünf Monate ausgedehnt wird, sofern die Betroffenen in den 24 vorausgegangenen Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbstständiger Tätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt haben, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie galten, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit entstehen ließen;
the period of reimbursement would be extended to five months where the person concerned has, during the preceding 24 months, completed periods of employment or self-employment of at least 12 months in the Member State to whose legislation he was last subject, where such periods would qualify for the purpose of establishing entitlement to employment benefits;