"(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf, für den ein Sondersystem für Selbständige gilt, zurückgelegt worden sind, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf zurückgelegt worden sind.
"3. Where the legislation of a Member State makes the granting of certain benefits conditional upon the periods of insurance having been completed only in an occupation subject to a special scheme for self-employed persons, periods of insurance completed under the legislations of other Member States shall be taken into account for the granting of these benefits only if completed under a corresponding scheme or, failing this, in the same occupation.