2. Die Kontaktstellen und die nationale Anlaufstelle stellen den örtlichen Justizbehörden ihres Landes, den Kontaktstellen in anderen Ländern und den örtlichen Justizbehörden in anderen Ländern die erforderlichen rechtlichen und praktischen Informationen zur Verfügung, um es ihnen zu ermöglichen, ein Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit effizient vorzubereiten, oder um die justizielle Zusammenarbeit im Allgemeinen zu verbessern.
2. The contact points, including the national correspondent, shall provide the local judicial authorities in their own country, the contact points in the other countries and the local judicial authorities in the other countries with the legal and practical information necessary to enable them to prepare an effective request for judicial cooperation or to improve judicial cooperation in general.