1. Member States shall permit small undertakings to draw up abridged balance sheets showing only those items preceded by letters and roman numerals in Article 9, disclosing separately the information required in brackets in C (II) under ‘Assets’ and C under ‘Capital, reserves and liabilities’, but in total for each.
1. Die Mitgliedstaaten können kleinen Unternehmen gestatten, eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in Artikel 9 vorgesehenen mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten aufgenommen werden, wobei die bei dem Posten C. II der Aktiva und dem Posten C unter „Eigenkapital“ verlangten Angaben gesondert, jedoch zusammengefasst für jeden betroffenen Posten, zu machen sind.