8.2. If the workplaces contain danger areas in which, owing to the nature of the work, there are risks including that of the worker or objects falling, the places must be equipped, as far as possible, with devices preventing unauthorized workers from entering those areas.
8.2. Befinden sich in den Arbeitsstätten durch die Art der Arbeit bedingte Gefahrenbereiche, in denen z. B. Sturzgefahr für die Arbeitnehmer oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern.