3. Any Member State the competent authorities of which have been informed, pursuant to this Directive or in some other way, of facts which involve or increase the risk for another Member State of a hazard being posed to certain shipping areas and coastal zones, shall take the appropriate measures to inform any interested Member State thereof as soon as possible and consult it regarding the action being envisaged.
(3) Ein Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörden gemäß dieser Richtlinie oder auf andere Weise von Umständen unterrichtet werden, die für einen anderen Mitgliedstaat eine Gefährdung bestimmter Schifffahrtsgebiete und Küstenzonen verursachen oder vergrößern könnten, trifft geeignete Maßnahmen, um jeden betroffenen Mitgliedstaat baldmöglichst darüber in Kenntnis zu setzen und mit ihm über geplante Aktionen zu beraten.