8. In the event of deployment, Member States' response capacities shall remain under their command and control and can be withdrawn when domestic emergencies, force majeure or, in exceptional cases, serious reasons prevent a Member State from keeping those response capacities available, in consultation with the Commission.
(8) Die Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten bleiben im Falle ihrer Entsendung der Führung und der Kontrolle der betreffenden Mitgliedstaaten unterstellt und können jederzeit im Benehmen mit der Kommission abgezogen werden, wenn ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder – in Ausnahmefällen – sonstige ernste Gründe daran gehindert wird, diese Bewältigungskapazitäten zur Verfügung zu halten.